Skip to content

Satzung des Kirchener Heimatverein e.V.

(Verein für Orts- und Heimatkunde der Stadt Kirchen und ihrer Stadtteile)

in der Fassung vom 18.09.1984, zuletzt geändert am 16.03.2018

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen Kirchener Heimatverein e.V. (Verein für Orts- und Heimatkunde der Stadt Kirchen und ihrer Stadtteile) und ist beim Amtsgericht Montabaur in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Kirchen/Sieg.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-verordnung vom 24. Dezember 1953 (BGB1. I, Seite 1592).

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§2 Vereinszweck

Der Verein mit Sitz in 57548 Kirchen/Sieg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat die Aufgabe, die Liebe zu Natur und Heimat zu pflegen und zu wecken, ihre Schönheit zu erhalten und zu heben sowie das Orts- und Landschaftsbild und die geschichtliche Entwicklung der Stadt Kirchen und ihrer zugehörigen Stadtteile in geeigneter Weise darzustellen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Einzelmitglieder
  2. jugendliche Mitglieder
    Als jugendliches Mitglied gilt diejenige/derjenige, die/der bei Beginn des Geschäftsjahres nicht volljährig ist.
  3. fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften privaten und öffentlichen Rechts)

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 01. Oktober für das folgende Geschäftsjahr erklärt werden. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen,
  2. das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer schädigen,
  3. den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Dem betreffenden Mitglied ist vorher jedoch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

Den Ausschluss von Einzelmitgliedern beschließt der Vorstand. Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert wird. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§6 Rechte und Pflichten

Die Mitgliedschaft berechtigt, Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die vom Verein gewährt werden.

Alle Mitglieder übernehmen die Verpflichtung, den Verein in seinen satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:    

      a.) der/dem 1. Vorsitzenden

      b.) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

      c.) der/dem Geschäftsführer/in

      d.) der/dem stellvertretenden Geschäftsführer/in

      e.) der/dem Schriftführer/in

      f.) der/dem Kassierer/in

      g.) der/dem stellvertretenden Kassierer/in

und Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Vorstand berufen werden.

Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen weitere Mitglieder angehören.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

die/der 1. Vorsitzende, die/der 1. Geschäftsführer/in sowie die/der 1. Kassierer/in. 

Jedes Vorstandsmitglied ist nach § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§9 Wahlzeit und Sitzungen des Vorstandes

Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied während einer Wahlperiode aus, so erfolgt Ergänzungswahl nur für den Rest der Wahlperiode.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der planmäßigen Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter mit mindestens 7-tägiger Frist eingeladen.

§10 Besondere Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • die Durchführung aller Aufgaben des Vereins, die der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind
  • die Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  • der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 3

§11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung im Wochenblatt „Aktuell“ der Verbandsgemeinde Kirchen.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit Gesetz und die Satzung nichts anderes vorsehen.

Abstimmungen sind im Allgemeinen öffentlich. Auf Antrag der Mitgliederversammlung, insbesondere bei Wahlen, kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

Zur feststehenden Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Die Berichterstattung über die Vereinstätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr sowie
  2. ein Überblick der Aktivitäten im laufenden Geschäftsjahr
  3. die Vorlage der Rechnungen und die Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Rechnungsprüfer
  4. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit Ausnahme solcher auf Satzungsänderung oder Auflösung bei Anerkennung der Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung beraten werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll erstellt.

§12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§14 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kirchen (Sieg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorstehenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 18. September 1984 beschlossen und mehrfach geändert, letztmals am 16. März 2018.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.